Gesetze / Binnenschifferpatentverordnung
BinSchPatentV 1998§ 4 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/4#abs-1 (1) Keiner Fahrerlaubnis bedarf der Führer eines Fahrzeuges,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/4#abs-2 (2) Der Führer eines nicht in Fahrt befindlichen schwimmenden Gerätes bedarf einer Fahrerlaubnis nur im Fahrwasser von Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Maßgabe der Anlage 10.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPatentV%201998/4#abs-3 (3) Keiner Fahrerlaubnis bedürfen beim Führen von
die Inhaber eines amtlichen Berechtigungsscheines ihrer Dienst- oder Ausbildungsstelle. Dies gilt für die Inhaber eines Berechtigungsscheines einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern entsprechend.